Krisensicherheit

Krisensicherheit durch Schaffung neuer gesetzlicher Grundlagen

   

„Mit der Gründung des VfM soll ein bisher nicht existierendes soziales Sicherungssystem erschaffen werden.“

Mit der Gründung des VfM soll ein bisher nicht existierendes soziales Sicherungssystem erschaffen werden, das die Betroffenen freien Musiker *innen auf Grund bestimmter Voraussetzungen rechtlich zusammenfasst .

Dabei sind folgende Forderungen wichtig:

 

a. Einführung eines Existenzgeldes für Notfallsituationen

Freie Musiker *innen sollten ebenfalls die Möglichkeit haben, eine Art Kurzarbeitergeld zu erhalten. Die aktuelle Corona-Krise zeigt eindrücklich wie wichtig es ist, eine solche Maßnahme gesetzlich zu verankern.

 

b. Planungssicherheit schaffen: Schutzschirm für den Neustart

Die freien Musiker *innen sollten eine finanzielle Unterstützung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit und/oder krisenbedingtem Veranstaltungsausfall (z.B.Corona Pandemie ) erhalten und die Kosten für ausgefallene Veranstaltungen unbürokratisch ersetzt werden.

 

Auch bei folgenden Notfallsituationen muss eine gesetzliche Regelung geschaffen werden :

  •  urzfristige Insolvenz seitens des Veranstalters
  • Gagenausfall durch abgesagte Konzerte durch den Veranstalter ( Passus der “höheren Gewalt“ , der in einer Pandemie wie dieser vom Theater oder Konzertveranstalter eigentlich nicht gezogen werden darf )
  • Krankengeld für die durch eigene Krankheit ausgefallenen Konzerten und die damit entgangenen Einnahmen

 

c. Durchsetzung juristischer Interessen der Künstler wie z.B. folgende Sofortmassnahmen:

  • Anrechnung von Studierzeiten (Rollenstudium, Konzertvorbereitung, Korrepetition usw.) beim Antrag für das Arbeitslosengeld. 
  • Dauerhafte Entschärfung des „Höhere Gewalt“- Paragraphen mit einer Risikoteilung von 50:50 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nicht nur bis Ende 2020.
  • Die Anrechnung der Lebenshaltungskosten bei der Soforthilfe des Bundes (und der Länder) in Höhe von monatlich 2000,- €, weil die Soforthilfe versteuert werden muss. 
  • Die Gewährung der Unterstützung für den vollen Zeitraum der Corona bedingten Vertragsausfälle, nicht nur für drei Monate.

 

d. Möglichkeit einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung unter folgenden Vorraussetzungen:

  • Der Antrag muss spätestens drei Monate nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Arbeitsagentur des Wohnortes abgegeben werden.
  • Mit dem Antrag müssen Selbstständige einen Nachweis über ihre Arbeit vorlegen, also zum Beispiel einen Gewerbeschein oder andere Belege, aus denen die Tätigkeit zweifelsfrei hervorgeht.
  • Antragsteller müssen nachweisen, dass die selbstständige Tätigkeit mindestens 15 Stunden in der Woche beträgt. Wer dabei einen Antrag auf Existenzgründung stellt, braucht keine Nachweise einzureichen.
  • Wer mindestens zwölf Beitragsmonate nachweisen kann, hat sechs Monate Anspruch auf Unterstützung. Kann ein Betroffener 24 Beitragsmonate nachweisen, kann er zwölf Monate Arbeitslosengeld beziehen.
  • Eine Kündigung der Arbeitslosenversicherung ist frühestens nach fünf Jahren möglich. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats und muss schriftlich eingereicht werden. Das Versicherungsverhältnis endet laut Arbeitsagentur aber auch, wenn der Versicherte mit seiner Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist.
  • Bezieher von Arbeitslosengeld sind verpflichtet, aus eigener Aktivität heraus alles zu tun, um die Beschäftigungslosigkeit zu beenden.
Share by: